Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, das LkSG, ist das deutsche Gesetz über die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Es ist am 1. Januar 2023 für Unternehmen mit 3.000 oder mehr Beschäftigten in Deutschland in Kraft getreten. Ab dem 1. Januar 2024 liegt die Schwelle bei 1.000 Beschäftigten in Deutschland. Das Gesetz gilt. Der konsolidierte Text auf gesetze-im-internet.de ist die Fassung, die hier verwendet wird.
§ 10 dieses konsolidierten Textes verlangt weiterhin einen öffentlichen Jahresbericht über die Sorgfalt, die das Unternehmen ausgeübt hat. Prüfen Sie denselben Text auf eine spätere Änderung dieser Pflicht. Das BAFA, das Bundesamt, das das Gesetz beaufsichtigt, veröffentlicht einen Überblick über das Regime. Solange § 10 den Bericht verlangt, sollten Unternehmen im Anwendungsbereich ihn als Teil des Gesetzes behandeln.
Die Sorgfaltspflicht erfasst den eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens und seine Lieferkette, mit einer stärkeren Pflicht bei unmittelbaren Zulieferern und einer risikobasierten Pflicht weiter in der Kette. Gegenstand sind die Menschenrechts- und Umweltrisiken, die das Gesetz nennt. Ein Textil- oder Bekleidungsunternehmen mit 1.000 Beschäftigten in Deutschland fällt darunter, auch wenn die Fabriken im Ausland stehen. Unternehmen unter der Schwelle werden vom Gesetz nicht unmittelbar reguliert. Sie werden oft von Kunden im Anwendungsbereich nach Daten gefragt. Dieser Druck ist vertraglich. Er ist nicht dasselbe wie die Aufsicht durch das BAFA.
Die CSDDD wird sich mit diesem Gesetz überschneiden, sobald Deutschland sie umsetzt. Die Umsetzung ist bis zum 26. Juli 2028 fällig, und die CSDDD gilt ab dem 26. Juli 2029. Das Bestehen der Richtlinie hebt das LkSG nicht auf. Bis zur Umsetzung bleibt das LkSG das nationale Gesetz für Unternehmen innerhalb der Beschäftigtenschwelle. Die beiden Instrumente nutzen andere Schwellen und andere Pflichten. Ein Unternehmen kann unter das LkSG fallen und außerhalb der geänderten CSDDD bleiben, weil 1.000 Beschäftigte deutlich unter der CSDDD-Linie von mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Umsatz liegt.
Deutschland hat neben dem LkSG kein eigenes Textil-EPR-Gesetz in Kraft. Die Unionsfrist für nationale Systeme für Textilien und Schuhe ist der 17. April 2028, nach der Richtlinie (EU) 2025/1892. Das ist eine abfallrechtliche Pflicht, beschrieben auf der Seite zur europäischen Herstellerverantwortung, und kein Paragraph des LkSG.
